Zweckverband Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern ob Rottweil – Rottweil (IN•KOM Südwest)
Bebauungsplan
„Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet 8. Änderung“
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB -
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB -
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern o.R. – Rottweil hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet 8. Änderung“ nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. In gleicher Sitzung hat die Verbandsversammlung den Entwurf des Bebauungsplans sowie den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 12.11.2025 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen.
- Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet der 8. Änderung des Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets befindet sich westlich der Gemeinde Zimmern. Im Norden grenzt es an die Kreisstraße K 5541, im Osten an die Römerallee. Im Süden grenzt die Fläche an öffentliche Grünflächen, im Westen an ein Hotel. Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von 0,7 ha beinhaltet Teile der Flurstücke 1812/96, 2277.
Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.
- Ziele und Zwecke des Bebauungsplanverfahrens
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Autohauses innerhalb des Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets IN•KOM Südwest, geschaffen werden.
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
Die Voraussetzungen des „beschleunigten Verfahrens“ nach § 13a BauGB werden erfüllt.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 Quadratmeter.
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.
Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung der Schutzgüter aus
§ 1 Absatz 6 Nr. 7b BauGB, denn durch den Bebauungsplan werden weder Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, noch Natura 2000 Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) betroffen. Darüber hinaus sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten.
Das Bebauungsplanverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Hinweise zu den Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes:
Gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird von
- der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB,
- dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
- der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB,
- der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB sowie
- der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen.
- Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus
- zeichnerischem Teil,
- Textteil,
- örtlichen Bauvorschriften und
- Begründung inklusive Anlagen (Artenschutzrechtliche Stellungnahme)
wird in der Zeit vom 01.12.2025 bis einschließlich 16.01.2026 im Internet unter https://inkom-suedwest.de/aktuelles veröffentlicht.
In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zu den Planungen äußern.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
- Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
- Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (Mailadresse: info@inkom-suedwest.de); sie können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Wirtschaftsförderin des Zweckverbandes IN•KOM Südwest (Frau Jauch) im Rathaus der Gemeinde Zimmern o.R., Rathausstraße 2, Zimmer 15, 78658 Zimmern ob Rottweil während der üblichen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung abgegeben werden.
- Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Zimmern o.R., Planauslage im Flurbereich des Bauamts gegenüber Zimmer Nr. 8 und 10 (Erdgeschoss) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Datenschutz: Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch die Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.
Zimmern o.R., 25.11.2025
Carmen Merz
Verbandsvorsitzende – Bürgermeisterin
Öffnungszeiten des Rathauses Zimmern ob Rottweil:
Montag 08.30-11.30 Uhr und 14.00-17.00 Uhr
Dienstag 11.00-13.00 Uhr
Mittwoch 08.30-11.30 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Donnerstag 08.30-11.30 Uhr
Freitag 08.30-13.00 Uhr