Aktuelles

Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern ob Rottweil – Rottweil (IN•KOM Südwest)

 

Aufgrund von § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 03.02.2026 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 29.07.1999, zuletzt geändert am 19.07.2022, beschlossen:
 

Artikel 1 Satzungsänderungen

1.    § 19 öffentliche Bekanntmachung  

      Erhält folgende Fassung: 
           1.    Die öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen des Zweckverband IN•KOM Südwest erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, auf der Homepage der des Verbands unter www.inkom-suedwest.de und nachrichtlich im Amtsblatt der Gemeinde Zimmern ob Rottweil.                       Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Zimmern o.R., Zimmer 15 in der Rathausstraße 2 in 78658 Zimmern o.R. kostenlos eingesehen werden. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung zur                         Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse zugesandt werden.

           2.    Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet.


Artikel 2 Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Zimmern ob Rottweil, den 04.02.2026


Carmen Merz
Verbandsvorsitzende und Bürgermeisterin
 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Zimmern ob Rottweil - Rottweil geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.